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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16   

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https://dejure.org/2019,10482
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16 (https://dejure.org/2019,10482)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.04.2019 - 1 A 740/16 (https://dejure.org/2019,10482)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. April 2019 - 1 A 740/16 (https://dejure.org/2019,10482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vordienstzeiten Anrechnung Erfahrungsstufe Hauptberufliche Tätigkeit Mindestumfang Teilzeit Unterhälftige Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Ausüben einer Tätigkeit im Umfang nach mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÜBesG NRW § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Vordienstzeiten; Anrechnung; Erfahrungsstufe; Hauptberufliche; Tätigkeit; Mindestumfang; Teilzeit; Unterhälftige Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Ausüben einer Tätigkeit im Umfang nach mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als eine hauptberufliche Tätigkeit (hier: Anerkennung der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft); Beurteilung der Bildung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Stufenfestsetzung eines Richters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16
    So BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.19 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner die diese Rechtsprechung aufnehmende laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 (ebenfalls zu §§ 10 und 11 BeamtVG); ferner Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Dezember 2017, § 28 Rn. 2 f.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn. 21; vgl. dazu auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsrecht vom 14. Juni 2017 - D 3-30200/160#8 -, Rn. 28.1.1.7 und 28.1.1.8.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 22.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16
    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 (ebenfalls zu §§ 10 und 11 BeamtVG); ferner Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Dezember 2017, § 28 Rn. 2 f.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn. 21; vgl. dazu auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsrecht vom 14. Juni 2017 - D 3-30200/160#8 -, Rn. 28.1.1.7 und 28.1.1.8.

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16
    vgl. zur Unterscheidung zwischen einem Studium als Ausbildungszeit und beruflicher Tätigkeit im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris, Rn. 14.
  • BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 36.19

    Erfolglose Beschwerde wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16
    So BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.19 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner die diese Rechtsprechung aufnehmende laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 2148/20

    Stufenfestsetzung; Richter; Promotionsstudium; Wissenschaftlicher; Mitarbeiter;

    Vor diesem Hintergrund treffe es entgegen dem obiter dictum des erkennenden Senats im Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 58 ff., nicht zu, dass allein sonstige berufliche Tätigkeiten (und nicht etwa auch Zeiten einer Ausbildung, für die die Arbeitskraft ebenfalls eingesetzt werden könne) in die Beurteilung einzubeziehen seien, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bilde.

    So bereits das Senatsurteil vom 9. April 2019- 1 A 740/16 -, juris, Rn. 27 (zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW); vgl. ferner die ebenfalls im besoldungsrechtlichen Kontext ergangenen Entscheidungen des OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 2. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris, Rn. 23 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln), und des Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 A 2305/16 -, juris, Rn. 33 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG); zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ebenso Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 16 f., und Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 Rn. 2.

    Hierzu und zum Folgenden vgl. schon das Senatsurteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 27 ff.

    Deutlich in diese Richtung schon: Senatsurteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 40 bis 48; bezogen auf die entsprechende Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG so auch Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 BBesG Rn. 2, und Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 16; ebenso der Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2019, Az.: 2100 - Z. 599, Buchstabe a) = S. 2 f.

    vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019- 1 A 740/16 -, juris, Rn. 49 bis 51.

    So schon das Senatsurteil vom 9. April 2019- 1 A 740/16 -, juris, Rn. 52.

    vgl. einerseits das obiter dictum in dem Senatsurteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 58 ff., nach dem eine unterhälftige, aber wenigstens im arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht deshalb nur nebenberuflich ist, weil der Betroffene daneben - mit überwiegendem Zeitaufwand - einer nicht beruflichen Tätigkeit wie etwa einem Promotionsvorhaben nachgegangen ist oder gar keine Tätigkeit ausgeübt hat, und andererseits den Erlass des Justizministeriums NRW vom 2. Dezember 2016, Az. 2100 - Z. 599, Gliederungspunkt I. b) 2. ("Wird hingegen eine unterhälftige Tätigkeit ausgeübt, bildet die Promotion grundsätzlich den Tätigkeitsschwerpunkt, so dass die Zeiten der daneben ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können", S. 9), und den weiteren Erlass des Ministeriums der Justiz NRW gleichen Aktenzeichens vom 19. August 2019, Gliederungspunkt b), S. 3 f., der als Folge der mit dem obiter dictum vertretenen Rechtsansicht das Auftreten von Wertungswidersprüchen (mittelbare Anerkennung eigentlich nicht anerkennungsfähiger Ausbildungszeiten) befürchtet.

  • VG Düsseldorf, 26.06.2020 - 26 K 5362/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19, und OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.

    vgl. - sehr ausführlich - OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 33 ff.

    - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 58 ff., in die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, seien allein sonstige berufliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, einzubeziehen, während nicht-berufliche Tätigkeiten bei der vorzunehmenden vergleichenden bzw. gewichtenden Betrachtung außen vor zu bleiben hätten, nicht gefolgt werden.

    Hieraus folgt für den Fall des Klägers, dass die von ihm im Zeitraum 22. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von maximal 16 Stunden in der Woche zu der widerleglichen Vermutung führen, dass er den demgegenüber überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft von mindestens 25 Stunden in der Woche für sein Promotionsstudium, bei welchem es sich um eine Ausbildungstätigkeit handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 64, verwendet hat.

    - 1 A 740/16 -, juris, nur zum Teil verbindlich beantwortet werden, wenn auch das OVG NRW im Übrigen insoweit nicht tragende Erwägungen anstellt hat, denen das Gericht aber hinsichtlich der vom OVG NRW angenommenen gänzlichen Unbeachtlichkeit einer nicht-beruflichen Tätigkeit - wie ausgeführt - gerade nicht folgt.

    Ob tatsächlich, wie das OVG NRW nichttragend ausgeführt hat, erhebliches für die Annahme spricht, dass es für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, maßgeblich auf die rechtlichen Vorgaben ankommt, die während des Zeitraums der Beschäftigung jeweils galten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, Rn. 40 ff., könnte angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner versorgungsrechtlichen Rechtsprechung betont hat, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13, was übertragen auf die besoldungsrechtliche Rechtsprechung zu der Überlegung führen könnte, ob nicht sogar noch nach Ernennung eintretende Rechtsänderungen ex nunc zu einer Änderung der Erfahrungsstufenfestsetzung führen können, fraglich erscheinen.

  • VG Karlsruhe, 26.07.2022 - 12 K 2949/21

    Besoldungsrechtliche Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten;

    In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Tätigkeit nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 58).

    Es dient nicht dazu, durch den Erwerb eines Entgelts eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erhalten, das heißt es dient der Aus- und Weiterbildung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 64; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.777 - juris, Rn. 37).

    Denn in die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten einzubeziehen, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 58; zustimmend VG Osnabrück, Urteil vom 24. Januar 2020 - 3 A 96/18 - juris, Rn. 32 ff.; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2020 - 26 K 5362/17 - juris, Rn. 49 ff.).

    (2) Nicht nur der Begriff der Hauptberuflichkeit als solcher spricht dafür, dass die Einordnung einer unterhälftigen Tätigkeit als "hauptberuflich" vom Hinzutreten einer nichtberuflichen Tätigkeit wie insbesondere einem Promotionsstudium unberührt bleibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 60).

    Auch wird der fleißige nicht gegenüber dem weniger strebsamen Promovenden benachteiligt, weil das Promotionsstudium sich in keinem der Fälle auf die Anerkennung der Vordienstzeit bei der Stufenfestsetzung auswirkt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 - juris, Rn. 66).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der

    Bei Promotions- und Habilitationszeiten handelt es sich um Ausbildungszeiten, die nicht dazu dienen, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 ff. zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf Habilitationszeiten; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 13, jeweils zur Promotion bzw. zum Promotionsstudium; s. auch Kümmel, BeamtVG, Loseblattwerk, § 12 BeamtVG Rn. 50 f.).

    Derartige Ausbildungszeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben werden kann, sind deshalb keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O.).

  • VG Osnabrück, 24.01.2020 - 3 A 96/18

    Besoldung; Erfahrungsstufe; Hauptberuflichkeit; Promotion; Promotionsstudium;

    Ein gleichzeitig durchgeführtes Promotionsstudium schließt diese Hauptberuflichkeit nicht aus; bei einem Promotionsstudium handelt es sich um keine (weitere) berufliche Tätigkeit (so auch OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -).

    Diese Auffassung wird ebenso vom OVG NRW vertreten, das dazu in seinem Urteil vom 9. April 2019 (1 A 740/16 - juris Rn. 55 ff.) ausführt:.

  • VG Köln, 14.10.2020 - 3 K 8976/17
    So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 09.04.2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 27f, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, juris Rn. 19.

    Nach dieser zu dem Merkmal der Hauptberuflichkeit in §§ 10 und 11 BeamtVG ergangenen, aber auch auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LBesG NRW übertragbaren Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.04.2019, a.a.O., ist eine hauptberufliche Tätigkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt.

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 20.774

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten als förderliche hauptberufliche Tätigkeit

    Sie dienen nicht dazu, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (OVG NW, U.v. 9.4.2019 - 1 A 740/16 - juris Rn. 64).
  • VG Köln, 17.07.2023 - 15 K 5714/21
    vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 64; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2021 - 5 LA 69/20 -, juris, Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 15.02.2021 - 3 ZB 20.774 -, juris, Rn. 13; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2022 - 12 K 2949/21 -, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2020 - 26 K 5362/17 -, juris, Rn. 52, 59.

    vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - 1 A 740/16 -, juris, Rn. 64; BayVGH, Beschl. v. 15.02.2021 - 3 ZB 20.774 -, juris, Rn. 13; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2022 - 12 K 2949/21 -, juris, Rn. 34.

  • VG Bayreuth, 18.02.2020 - B 5 K 18.777

    Anrechnung von förderlichen Vorbeschäftigungszeiten zur fiktiven Vorverlegung des

    Es dient nicht dazu, durch den Erwerb eines Entgelts eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erhalten und mithin der Aus- und Weiterbildung (vgl. zu Parallelvorschriften OVG NW, U.v. 9.4.2019 - 1 A 740/16 - juris Rn. 64; Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Aktualisierung Juli 2019, § 28 BBesG Rn. 17).
  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 K 1257/20

    Anerkennung von Zeiten u. a. als Stipendiat als Erfahrungszeiten

    Dies entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung zu anderen Besoldungsgesetzen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.19 - Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 A 2305/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. April 2019 - 1 A 740/16 -, alle zit. nach juris).
  • VG Düsseldorf, 19.01.2022 - 18 K 2278/20

    Ersatzschulfinanzierung, Erfahrungsstufe, Festsetzung, Planstelleninhaber,

  • VG Bayreuth, 22.06.2021 - B 5 K 20.279

    Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines

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